Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 20.12.2023 (Az. 18 Ca 3954/23) entschieden, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat. Dieses Urteil ist besonders relevant für Arbeitnehmer, da es die Rechte von Schwerbehinderten während der Probezeit stärkt.
Sachverhalt:
Der Fall betraf einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der innerhalb der Probezeit gekündigt wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor einer Kündigung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigung des schwerbehinderten Mitarbeiters zu ermöglichen. Dies umfasst unter anderem die Durchführung eines Präventionsverfahrens, um mögliche Anpassungen am Arbeitsplatz zu identifizieren und umzusetzen. Da der Arbeitgeber solche Maßnahmen nicht in die Wege leitete, war die Kündigung unwirksam.
Es handelt sich um ein wegweisendes Urteil, mit dem die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer gestärkt werden. Diskriminierungen, aufgrund einer Behinderung, sind auch während der Probezeit nicht hinzunehmen. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zur Wehr setzen können und bei Verstößen gegen das Präventionsverfahren rechtliche Schritte einleiten sollten. Arbeitnehmer können darüber hinaus auch Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche prüfen und geltend machen. Insbesondere beim Schmerzensgeldanspruch können schnell 4- bis 5-stellige Beträge zusammenkommen.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass das Arbeitsgericht Köln mit diesem Urteil die Rechtsprechung des EuGH aufgreift und weiterführt, um die Rechte von Menschen mit Behinderung zu stärken. Dies unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden rechtlichen Beratung und Unterstützung im Falle von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Als Anwalt für Arbeitnehmer unterstütze ich Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.