Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, war streitig, ob der Schufa-Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, bereits sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung, oder erst nach drei Jahren, gelöscht werden muss. Die Oberlandesgerichte vertraten überwiegend, mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, die Ansicht, dass eine Speicherung bis zu drei Jahren nach der Rechtskraft zulässig sei.
Dem hat der europäische Gerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben!
Auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu genau dieser Frage hat der europäische Gerichtshof, im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren (C-26/22 und C-64/22), entschieden, dass private Auskunfteien, wie die Schufa, die Daten über die Restschuldbefreiung im Nachgang eines Insolvenzverfahrens, nicht länger speichern dürfen, als die Insolvenzgerichte. Da die Insolvenzgerichte die Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung löschen müssen, ist es den Auskunfteien ebenfalls untersagt, die Daten über diesen Zeitraum hinaus zu speichern. Betroffene haben somit einen Anspruch gegen die Schufa und andere Auskunfteien, die Daten über die Restschuldbefreiung sechs Monate nach der Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung löschen zu lassen.
Sollten auch Sie die Restschuldbefreiung erhalten haben prüfe ich gerne, ob Sie einen Anspruch gegen die Schufa und andere Auskunfteien haben, die entsprechende Eintragung löschen zu lassen, damit Sie wieder ohne Beschränkungen am Wirtschaftsleben teilnehmen können.