Das LAG Düsseldorf hatte am 04.10.2022, 8 Sa 326/22 über eine Kündigung nach der Fälschung des Impfnachweises zum Corona-Virus zu entscheiden.
Der Kläger war seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 24.11.2021 führte die Beklagten die 3G-Regelung ein. Diese Reglung sah vor, dass es nur noch Arbeitnehmern erlaubt war den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren.
Die Beklagte bat den Kläger um Vorlage eines entsprechenden Beleges. Mit Datum vom 25.11.2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, welches einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021, sowie vom 13.09.2021 auf, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalem Handel mit gefälschten Impfausweisen.
Am 03.01.2022 erfolgte die Anhörung durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Beklagte konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war.
Die 8. Kammer des LAG hat in zweiter Instanz deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Allerdings bedürfe es zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung einer Beweisaufnahme.
In einem weiteren Verfahren hat die 3. Kammer des LAG entschieden, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022, Az.: 3 Sa 374/22; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2022, Az.: 5 Ca 1575/21). Hier scheiterte die außerordentliche Kündigung an der Interessenabwägung aufgrund der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Tatsache, dass die Fälschung auf Vorhalt sofort zugestanden wurde und dem Umstand, dass auch die Arbeitgeberin sich einen Verstoß gegen § 28b IFSG vorhalten lassen musste. Die ordentliche Kündigung ging ebenfalls nicht durch, da die vorausgegangene Betriebsratsanhörung fehlerhaft war.
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:
Die Urteile des Arbeitsgerichts in erster Instanz, sowie die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der zweiten Instanz, zeigen einmal mehr, dass die Fälschung des Corona-Impfnachweis die fristlose Kündigung nach sich ziehen kann.