Am 10.04.2022 habe ich bereits über das Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021 (17 U 15/21) berichtet, mit dem das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass die Löschung der Schufa-Einträge spätestens 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen hat.
Zwischenzeitlich haben Sie mehrere Oberlandesgerichte gegen die Rechtsansicht des OLG Schleswig-Holstein ausgesprochen (Verfügung des OLG München vom 28.09.2022, Az. 18 U 1032/22; Urteil des OLG Dresden vom 09.08.2022, Az. 4 U 243/22; OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, Az. 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, Az. 15 U 153/21; Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.02.2022, Az. 17 U 51/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, Az. 9 U 24/22).
Die einhellige Meinung der benannten Gerichte geht dahin, dass es am Ende auf eine Interessenabwägung zwischen dem Schuldner und den Auskunfteien ankommt, bei denen die konkreten Einzelinteressen des Schuldners die Interessen der Auskunfteien, an einer weiteren Speicherung der Daten, überwiegen muss. Die Regelungen über die Speicherfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsoBekV), auf welche sich das OLG Schleswig-Holstein berufen hat, sei nicht anwendbar, da sich diese nur auf insolvenzrechtliche Bekanntmachungen beziehe und als nationale Regelung die einschlägige Regelung des § 6 Abs.1 DSGVO, über die Interessenabwägung der jeweiligen Parteien, weder einschränke, noch inhaltlich regeln würde.
Bei der konkreten Interessenabwägung sei der Wunsch des ehemaligen Schuldners, wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können, alleine jedenfalls nicht ausreichend. Es müssen vielmehr konkrete und auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gründe vorliegen, weshalb der Eintrag vor Ablauf der drei Jahre gelöscht werden soll. Was darunter zu verstehen ist, hat beispielsweise das Landgericht Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 20.12.2018 (Az. 2-05 O 151/18) angerissen. Nach dem Urteil des Landgerichts heranzuziehen sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, inwieweit die vorausgegangene Insolvenz selbst verschuldet ist und wie sich die Eintragung in der Datenbank der Auskunftei auf den Kern der privaten Lebensgestaltung auswirkt.
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Insolvenzrecht:
Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesgerichtshof Anfang 2023 mit der hier streitgegenständlichen Frage auseinandersetzen wird, ob sich die Speicherfristen an § 3 InsoBekV orientieren müssen oder ob es tatsächlich auf eine konkrete Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall ankommt. Die Revision wurde von den hier benannten Oberlandesgerichten zugelassen. Soweit die Gerichte die pauschale Löschung nach 6 Monaten abgelehnt haben reicht die pauschale Aussage des Schuldners, wieder uneingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu wollen, nicht aus, die Speicherfristen zu verkürzen. Unter welchen Umständen eine Verkürzung der Speicherfristen dann erfolgen kann, bleibt schwierig zu sagen und ist in jedem konkreten Einzelfall, anhand der individuellen Umstände, zu entscheiden, wobei die Hürden hoch sein dürften.