Der Kläger schloss mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate. Das Fitnessstudio musste nach behördlicher Anordnung in der Zeit vom 16.3.2020 bis zum 4.6.2020
schließen. Während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 8.12.2021. Das beklagte Fitnessstudio zog die Mitgliedsbeiträge beim Kläger auch während des geschlossenen Zeitraums
weiter ein. Der Kläger forderte das beklagte Fitnessstudio auf, ihm diese Beiträge zu erstatten. Diese Aufforderung blieb erfolglos, so dass er den Erstattungsanspruch klageweise geltend
machte.
Das AG gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge. Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Das Fitnessstudio
argumentierte, die von ihr geschuldete Leistung - Zurverfügungstellung des Studios - könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um
die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.
Darüber hinaus kann die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen,
dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt wird. Dies ist insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art.
240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der Corona-bedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen ist eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden.
Vielmehr ist in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Zivilrecht:
Die behördenbedingten Schließungen von Fitnessstudios war während der Hochzeit der
Coronapandemie eine starke Belastung und ist es noch immer. Richtig ist die Argumentation des Landgerichts, dass während der Schließungen eine Nutzung des Fitnessstudios nicht möglich ist und
damit auch der Anspruch auf die Gegenleistung - also die Beiträge - entfällt. Ob die weiteren Ausführungen des Landgerichts, dass eine Verlängerung der Mitgliedschaft am Ende der Vertragslaufzeit
nicht möglich ist, richtig ist, hängt auch von der Einordnung des Vertragstypes "Fitnessstudiovertrag" ab. Das Landgericht lehnt eine Vertragsanpassung ab, da es sich bei Fitnessstudios um
Freizeiteinrichtungen handelt. Da der Fitnessstudiovertrag jedoch ein sogenannter typengemischter Vertrag ist und aus Elementen mehrerer Vertragstypen besteht - unter anderem auch
mietvertragstypische Elemente aufweist, bei welchen wiederum eine Anpassung möglich wäre - muss diese Frage am Ende vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Insoweit wurde die Revision
zugelassen.