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Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe versus Pfändbarkeit von Corona-Bonuszahlungen?

Mit Beschluss vom 10.03.2021 (VII ZB 24/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zahlungen aus dem staatlichen Corona-Soforthilfeprogramm von Gläubigern nicht gepfändet werden können, soweit es sich um Forderungen aus der Zeit vor dem 01.03.2020 handelt. Begründet wird dies damit, dass die Corona-Soforthilfe als zweckgebundene Zuwendung nicht übertragbar und damit nicht pfändbar ist.

 

Bei den von den jeweiligen Arbeitgebern gezahlten Corona-Bonuszahlungen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.

 

1. Mit seinem Beschluss vom 10.08.2020 (5 M 837/19) hat das Amtsgericht Zeitz entschieden, dass arbeitgeberseitige Corona-Bonuszahlungen aus der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von 1.500,00 € nicht pfändbar sind. Denn diese Sonderzahlungen sollen als Anerkennung der besonderen Leistungen von Arbeitnehmern in der Corona-Krise gelten.  

 

2. Dagegen hat das Landgericht Dresden mit seinem Beschluss vom 09.02.2021 (5 T 11/21) entschieden, dass Corona-Bonuszahlungen auch aus der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 pfändbar seien, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Bereich der Pflege handelt, die Zahlung als Gefahr- oder Erschwerniszulage gezahlt wurde oder es sich bei der Vergütung um eine Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Ziffer 11a EStG handelt.

 

In dem konkreten Fall ging es um zwei Bonuszahlungen in Höhe von jeweils ca. 300,00 €, die ein Paketzusteller von seinem Arbeitgeber im Oktober und November 2020 erhalten hat. Der Paketzusteller hat argumentiert, die Zahlungen seien unpfändbar, weil er während des Lockdown über seine eigentliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei. Er habe auch Samstags gearbeitet was eine zusätzliche Belastung darstelle. Zudem sei die Bonus-Zahlung neben seinem normalen Gehalt gesondert ausgewiesen gewesen und habe somit den gesetzlichen Voraussetzung entsprochen.

 

Diese Argumentation hat das Landgericht nicht gelten lassen. Das Landgericht hat argumentiert, bei dem Beruf als Paketzusteller handelt es sich weder um einen Beruf im Bereich der Pflege, noch um eine gefahrgeneigte Tätigkeit. Dass der Paketzusteller mit den Zustellempfänger in Kontakt käme, könne nicht als gefahrgeneigter Tatbestand gewertet werden, da der Kontakt nur flüchtig stattfinde und nicht über die Kontaktintensität hinausgehe, die im Lockdown jedermann auf sich zu nehmen habe. Auch die Mehrarbeit an einem Samstag stelle keine übermäßige Belastung dar, da arbeiten am Samstag üblich sei. Zudem sei die Zahlung nicht als Beihilfeleistung oder Unterstützung im Sinne des § 3 Ziffer 11a EStG zu werten, da eine Beihilfe oder Unterstützung eine entsprechende Bedürftigkeit bei dem Angestellten voraussetzt. 

 

Hinweis für die Praxis:

 

Unstreitig ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs, dass die staatlichen Corona-Soforthilfemaßnahmen unpfändbar sind. Hinsichtlich der Corona-Bonuszahlungen gibt es weiterhin keine klage Linie. Der Beschluss des Landgerichts Dresden verdeutlicht noch einmal, dass sich eine pauschale Betrachtungsweise hinsichtlich der Unpfändbarkeit von Corona-Bonuszahlungen verbietet. Hier kommt es, wie so oft, auf den konkreten Einzelfall an. Das Landgericht Dresden hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof wäre wünschenswert gewesen um Rechtssicherheit zu schaffen.