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Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

Der Kläger war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Ab Mit­te 2016 war er auf­grund ei­nes Band­schei­ben­lei­dens durch­ge­hend ar­beits­unfähig er­krankt. Gemäß der Betriebsordnung war der Kläger verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

In der ers­ten Jah­reshälf­te 2017 ver­stieß er ins­ge­samt drei­mal ge­gen sei­ne An­zei­ge­pflich­ten gemäß § 5 Abs.1 EFZG, in­dem er die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich, sondern je­weils erst nach Be­ginn ei­ner vom Arzt be­schei­nig­ten wei­te­ren Ar­beits­unfähig­keit anzeigte. Der Ar­beit­ge­ber mahn­te die­ses Ver­hal­ten zwei­mal ab und sprach nach dem drit­ten Pflicht­ver­s­toß - im Au­gust 2017 - die or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung wegen verspäteter Krankmeldung aus. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 619/19, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten berechtigt war und wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein Arbeitnehmer nach langer Krankheit seine Tätigkeit im Anschluss an den bescheinigten Zeitraum wieder aufnimmt. Bleibt er jedoch unentschuldigt der Arbeit fern, führt dies zu einer Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies ist besonders schwerwiegend, wenn der Arbeitnehmer bereits mehrfach abgemahnt, der Arbeitnehmer aber trotzdem die weiteren Fehlzeiten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Die verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung war rechtmäßig. 

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:

 

Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal klargestellt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Krankmeldung unverzüglich ihrem Arbeitgeber anzuzeigen damit dieser zeitnah reagieren kann. Dies gilt nicht nur bei der Ersterkrankung, sondern auch bei Folgeerkrankungen. Ein Verstoß hiergegen kann somit arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.