Das Arbeitsgericht Berlin hat mit mehreren Entscheidungen - unter anderem mit Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 CA 4569/20 - geurteilt, dass der pauschale Hinweis auf "Corona" und einem damit einhergehenden Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie, alleine nicht ausreicht, betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.
Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.
In weiteren Urteilen führte das ArbG aus, dass die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung sei (Urteile vom 25 . 08 . 2020 , Az.: 34 Ca 6664 / 20 , 34 Ca 6667 / 20 , 34 Ca 6668 / 20 ).
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:
Die Corona-Pandemie macht vielen Unternehmern das Leben schwer. Betriebsbedingte Kündigungen sind hierbei eine Möglichkeit, die laufenden Kosten zu reduzieren. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber in der Lage ist, anhand konkreter Zahlen darzulegen, warum nicht nur eine Corona-bedingte Umsatzschwankung vorliegt, die ggf. in naher Zukunft wieder aufgefangen werden kann, sondern ein dauerhafter Umsatzrückgang. Die Einführung von Kurzarbeit, als Mittel der Kostenreduzierung, spricht aber gerade gegen einen dauerhaften Umsatzrückgang, da über dieses Mittel Arbeitnehmer für bessere Zeiten gehalten werden sollen. In jedem Fall bedarf es einer konkreten Darlegung, warum die betriebsbedingten Kündigungen gerechtfertigt sind. Hierbei ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten.