Der Schuldner verfügte über mehrere Lebensversicherungen. Von diesen Lebensversicherungen hatte er einige an seine Bank abgetreten. Auf Antrag eines Gläubigers wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Dem Antrag war eine Vermögensaufstellung beigefügt, aus der sich die an die Bank abgetretenen Lebensversicherungen ergaben. Der Schuldner hatte noch weitere Lebensversicherungen. Über diese nicht abgetretenen Lebensversicherungen hüllte sich der Schuldner in Schweigen. Erst auf den Hinweis eines Gläubigers hin kündigte der Schuldner diese Lebensversicherungen und führte einen Betrag in Höhe von 64.150,02 € an die Insolvenzmasse ab.
Auf Antrag eines Gläubigers versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hiergegen blieb erfolglos.
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Insolvenzrecht:
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.07.2020, Az.: IX ZR 77/18, entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Ansprüche tatsächlich geschmälert worden sind. Konkret kann die Versagung der Restschuldbefreiung bereits bei Gefährdung der Gläubigerbefriedigung ausgesprochen werden.
Den Schuldner eines Insolvenzverfahrens treffen während des Insolvenzverfahrens Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Kommt der Schuldner diesen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach und kommt es hierdurch zu einer Gläubigergefährdung, so kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden. Nicht maßgeblich ist, ob die Befriedigungsaussichten der Gläubiger tatsächlich beeinträchtigt wurden.
Der Bundesgerichtshof hält hier am Wortlaut des Gesetzes fest und bleibt in seiner Rechtsprechung konstant, dass nur der redliche Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen soll. Schuldnern ist daher dringend anzuraten, sämtliche Vermögensgegenstände und bestehende Ansprüche bei Antragstellung oder auf Aufforderung des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters anzugeben, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Denn wie sich aus dem Beschluss ergibt, kann auch die nachträgliche Überführung des verschwiegenen Vermögens in die Insolvenzmasse die Versagung des Restschuldbefreiung nicht verhindern.