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Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen

Ein Steuerberater machte rückständige Forderungen gegen seinen ehemaligen Mandanten aus den Jahren 2014/2015 geltend. Der Steuerberater hatte einen Vollstreckungstitel gegen den ehemaligen Mandanten erwirkt. Mit Hilfe dieses Titels ließ sich der Steuerberater die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber der Bank des Schuldners pfänden und zur Einziehung überweisen. Der Schuldner führt das Konto bei seiner Bank als sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Er hatte einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt und einen Betrag in Höhe von 9.000,00 € erhalten. Dieser Betrag wurde mit der Maßgabe zur Kompensation der wirtschaftlichen Notlage gewährt.

 

Der Schuldner beantragte nunmehr beim Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung und die Freigabe des Betrags für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie. Das Amtsgericht gab daraufhin die Corona-Soforthilfe frei.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Steuerberater Beschwerde beim Landgericht Köln. Dies unter anderem mit der Begründung, der Schuldner fahre einen Mittelklassewagen der gehobenen Klasse. Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht argumentierte, dass der Anspruch auf Corona-Soforthilfe für die Tilgung von Altschulden unpfändbar sei (Beschluss v. 23.04.2020, Az.: 39 T 57/20). Dies ergebe sich aus der Zweckbindung der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Pandemie. 

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Insolvenzrecht:

 

Die Zweckbindung der Corona-Soforthilfe steht der Pfändung für Altschulden entgegen. Aber Vorsicht! Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen immer gilt. Für Verbindlichkeiten, die während der Corona-Krise aus laufenden vertraglichen Verpflichtungen entstehen, besteht keine Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen. Hier besteht daher durchaus eine Möglichkeit der Gläubiger auf die Sofort-Hilfen zuzugreifen.