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Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung

 

Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten. Die Beklagte beschäftigte insgesamt ca. 180 Arbeitnehmer, hiervon 150 in der Produktion, darunter 5 Mitarbeiterinnen.  Bei der Beklagten existiert ein Betriebsrat. Irgendwann an einem Tag im November ist der Kläger zu einer der Mitarbeiterinnen gegangen und wirkte sehr bedrückt und traurig, woraufhin die Mitarbeiterin den Kläger freundschaftlich tröstend in den Arm nahm. Diese Situation nutzte der Kläger aus, fasste mit der Hand an ihren Po und mit der Anderen in ihren Schritt, griff sich anschließend in den Schritt und sagte: "Oh, da tut sich ja direkt was!"

 

Nach Anhörung und unter Zustimmung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Gegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. 

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seinem Urteil die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zurückgewiesen (Urt. v. 19.06.2020, Az.: 4 Sa 644/19). Es hat hierzu ausgeführt, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz rechtmäßig gewesen sei.  Aufgrund der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung hat das Landesarbeitsgericht auch eine vorhergehende Abmahnung für nicht erforderlich gehalten, weil der Kläger nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass die Beklagte sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen, sei der Beklagten der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zudem nicht zuzumuten gewesen.

 

Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung des Klägers zurecht zurückgewiesen. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen sexueller Belästigung war berechtigt. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht nur eine Straftat, sondern kann auch für die betroffenen Personen traumatische Folgen haben. Arbeitnehmer sollten bei einem entsprechenden Vorfall nicht zögern, ihre Vorgesetzten hierüber zu informieren. Arbeitgeber sollten solche Anzeigen tunlichst ernst nehmen und bei einer entsprechenden Sachlage auch Konsequenzen ziehen. Hierzu sind sie nach § 12 Abs.3 AGG sogar verpflichtet.