Eine UG aus der Sport- und Tourismusbranche geriet aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage und beantragte für den Geschäftsführer Kurzarbeitergeld. Der Antrag wurde von der Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt, der Geschäftsführer einer UG leite die Geschicke des Unternehmens und es sei gerade seine Aufgabe neue Kunden zu finden und Kurzarbeit abzuwenden. Gegen diese Entscheidung stellte die UG Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Speyer, dem das Gericht mit Beschluss vom 22.07.2020 statt gab.
Hinweis für die Praxis vom Anwalt Arbeitsrecht:
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung (S 1 AL 134/20) damit, dass es keine Anhaltspunkt dafür sehe, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt hat, steht zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspricht der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 erreicht werden sollte, nämlich möglichst vielen Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es steht nunmehr abzuwarten, wie das Verfahren endet. Bei einem positiven Ausgang zu Gunsten der Antragstellerin könnten Geschäftsführer jeglicher Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen und somit die Liquidität des Unternehmens entlasten.